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§ 21 Vertretung der Genossenschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/21#abs-1 (1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/21#abs-2 (2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Genossenschaftsrates eine Dezernentin oder einen Dezernenten zu seinem ständigen Vertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/21#abs-3 (3) Verpflichtende Erklärungen der Genossenschaft bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch eine Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung geregelt.

Sechster Teil

Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

§ 20 § 22